Aktuelles
Aktueller Stand zu Zweigpraxisgenehmigungen
Vertragsärzte sind gemäß § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) zur Tätigkeit an weiteren Orten berechtigt, wenn (1) dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und (2) die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Die Frage, welche Vorgaben an die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort gestellt werden, hat bereits viele Gerichte beschäftigt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat den derzeitigen Stand der Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 07.09.2017 (Az. L 24 KA 26/16) zusammengefasst. Demnach kommen drei potentielle Verbesserungsalternativen in Betracht:
- Besteht eine Unterversorgung an dem weiteren Ort führt die Eröffnung einer Zweigpraxis offenkundig zu einer Verbesserung der Versorgung. Dabei kommt es nicht auf den rechnerisch ermittelten Versorgungsgrad, sondern auf das Bestehen einer tatsächlichen Unterversorgung am Ort der Zweigpraxis an.
- Eine Versorgungsverbesserung liegt weiter vor bei einer qualitativen Verbesserung der Versorgung der Versicherten vor Ort. Eine solche qualitative Verbesserung der Versorgung wird in Betracht gezogen etwa bei einer weitergehenden Abrechnungsgenehmigung des hinzutretenden Arztes oder bei dem Angebot eines differenzierteren Leistungsspektrums. Eine qualitative Verbesserung der Versorgung wurde auch erwogen, wenn der hinzutretende Arzt eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anbietet, die besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert.
- Auch eine Verbesserung der quantitativen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten kann relevant sein. Insofern können grundsätzlich auch besondere organisatorische Vorkehrungen wie etwa das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden eine solche quantitative Verbesserung des Versorgungsangebots darstellen